Rückgaberecht: Nur Onlinehändler müssen Ware zurücknehmen

Komme ich in Kaufrausch, schrei ich gleich nach Umtausch“, sang Herbert Grönemeyer schon in den 80ern – lange vor Erfindung des Black Friday. Doch auch heute gilt: Wer nicht auf seinen voreilig geshoppten Waren sitzen bleiben möchte, sollte sich lieber direkt erkundigen, ob und wie lange er seine Einkäufe umtauschen darf. Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht – auch wenn das viele glauben.
Nach dem Shoppingbummel ist das ein oder andere Teil zu viel mit nach Hause gekommen? Kein Problem – kann man ja umtauschen! Oder etwa nicht? Genau genommen können wir nur auf die Kulanz der Händler hoffen. Denn auch wenn das 14-tägige Rückgaberecht für viele Verbraucher und – zum Glück auch für die meisten Händler – obligatorisch ist: Zur Rücknahme verpflichtet sind Händler nicht. Zumindest dann nicht, wenn die Ware ganz oldschool über die Ladentheke ging.

Im Onlinehandel greift das Fernabsatzrecht
Ganz anders sieht das beim Kauf über das Internet aus. Merken Sie zum Beispiel erst nach dem Shoppingrausch am Black Friday, dass die online so günstig erstandene Küchenmaschine wegen Platzmangels in Ihrer Küche eher ungünstig steht, können Sie Ihren Vertrag ganz einfach widerrufen. Fristgemäß haben Sie zwei Wochen Zeit, um eine Rücksendung zu veranlassen. Der Online-Händler bekommt ebenfalls 14 Tage, um Ihren Kaufpreis zurückzuerstatten. Er hat aber das Recht, so lange mit der Rückerstattung zu warten, bis Sie die Veranlassung Ihrer Rücksendung belegt haben. Übrigens haftet der Händler bei einem entsprechenden Versand-Nachweis auch, falls die Ware auf dem Rückweg verloren geht oder beschädigt wird.

Mit dem Schnäppchen aus Übersee ist das so eine Sache
Böse kann es allerdings ausgehen, wenn sich das online erworbene Super-Schnäppchen als billig produziertes Produkt aus China entpuppt. Laut Verbraucherzentrale NRW ist hier oft nicht klar ausgewiesen, dass die Ware 14 Tage nach Erhalt zurückgeschickt werden kann. Viele China-Onlineshops umgehen außerdem die allgemein gültigen Regeln, bieten anstatt einer zweijährigen Gewährleistung nur eine Umtauschmöglichkeit an, zuweilen wird auch das 14-tägige Widerrufsrecht gekürzt oder ein Teil des Kaufpreises einbehalten. Der Umtausch von Lieferungen aus Fernost lohnt sich aber ohnehin nur in den seltensten Fällen: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen dafür die Käufer die Versandkosten zahlen.

Garantie und Gewährleistung – zwei Paar Schuhe
Anders sieht es aus, wenn die Ware nach Kauf einen Mangel aufweist. Hier greifen in der Regel für eine Zeit von zwei Jahren sowohl die ggf. freiwillig eingeräumte Herstellergarantie als auch die Gewährleistung des Händlers. Welche der beiden Varianten Sie als Verbraucher nutzen, liegt bei Ihnen. Dennoch muss an dieser Stelle mit dem hartnäckigen Irrglauben aufgeräumt werden, beides über einen Kamm zu scheren. Denn abgesehen von dem gemeinsamen Zweck und der üblicherweise zweijährigen Frist gibt es deutliche Unterschiede.

Die Gewährleistung ist Sache des Händlers
Die sogenannte Mängelhaftung gilt 24 Monate für Neuwaren und ein Jahr für gebrauchte Artikel und ist für Händler verpflichtend. Während dieser Zeit können Verbraucher eine Reparatur des Produkts fordern. In den ersten sechs Monaten geht man davon aus, dass das Produkt schon zum Zeitpunkt des Kaufs einen Mangel hatte. Ist der Verkäufer anderer Meinung, muss er dies beweisen. Ab dem siebten Monat kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Käufer den Beweis für den von Vornherein bestandenen Mangel anführen. Die Garantieleistung liegt beim Hersteller
Wer dieses schwierige Unterfangen umgehen möchte, sollte sich die Garantiebestimmungen des Herstellers ansehen. Auf eine Garantie bestehen kann man aber nicht, denn diese ist – anders als die Gewährleistungspflicht des Händlers – nicht gesetzlich geregelt.

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